Rechtsinstanzen
Für Spiele auf Verbandsebene
Verbandssportgericht 1. Kammer
Vorsitzender Jascha Seitz – Mail: verbandssportgericht-1k(@)bwhv.org
Für Spiele auf Bezirksebene
Bezirke 1-4 – Verbandssportgericht 2. Kammer
Vorsitzender Bernd Bleile – Mail: verbandssportgericht-2k(@)bwhv.org
Bezirke 5-8 – Verbandssportgericht 3. Kammer
Vorsitzender Jürgen Brachmann – Mail: verbandssportgericht-3k(@)bwhv.org
Verbandsgericht
Vorsitzender: Dietmar Straub – Mail: Verbandsgericht(@)bwhv.org
Die jeweiligen Kosten für Verfahren sind der Finanz- und Gebührenordnung (FGBO) zu entnehmen
Zuständigkeiten und Aufgaben der Sportinstanzen
gemäß § 3 Abs. 4 RO BWHV
Zuständig
Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der ersten Instanz
Gemäß § 3 Abs. 2 RO BWHV
Zuständig
a) für den Spielbetrieb auf Verbandsebene
b) für Verfahren gegen Mitarbeiter
c) für Einsprüche gegen Entscheidungen der Organe, Spielleitenden Stellen, der Verwaltungsinstanzen (Organe, Kommissionen, Ausschüsse) des BWHV
d) für die Ahndung von Vergehen und Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Teilnahme an Turnieren oder Freundschaftsspielen mit Beteiligung von Vereinen aus verschiedenen Bezirken des BWHV
e) für die Ahndung von Vergehen und Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Teilnahme von Vereinen aus dem Bereich des BWHV an Turnieren oder Freundschaftsspielen außerhalb des Verbandsgebiets
f) für alle Rechtsfälle im Zusammenhang mit Spielberechtigungs- und Passangelegenheiten
g) für Streitigkeiten über die Festsetzung der Ausbildungskostenentschädigung und deren Höhe nach der Richtlinie zur Ausbildungskostenentschädigung (RZA) mit Beteiligung von Mannschaften aus dem Verbandsgebiet des BWHV
h) für alle Rechtsfälle, die nicht in die Zuständigkeit der Kammern 2 und 3 des Verbandssportsgerichts fallen, insbesondere auch den bezirksübergreifenden Spielbetrieb.
Gemäß § 3 Abs. 3 RO BWHV
Zuständig
a) für den Spielbetrieb der Bezirke Neckar-Franken, Stuttgart-Rems-Murr, Neckar-Alb, Oberschwaben-Ostalb
b) für Einsprüche gegen Entscheidungen der Organe, Spielleitenden Stellen, der Verwaltungsinstanzen (Organe, Kommissionen, Ausschüsse) der Untergliederungen des BWHV
c) für alle übrigen Rechtsfälle auf Bezirksebene, soweit diese nicht unter Abs. 2 a) -h) aufgeführt sind
d) Rechtsfälle zwischen Vereinen desselben Bezirkes
Gemäß § 3 Abs. 3 RO BWHV
Zuständig
a) für den Spielbetrieb der Bezirke Bodensee-Neckar, Südbaden, Schwarzwald-Rhein, Rhein-Neckar
b) für Einsprüche gegen Entscheidungen der Organe, Spielleitenden Stellen, der Verwaltungsinstanzen (Organe, Kommissionen, Ausschüsse) der Untergliederungen des BWHV
c) für alle übrigen Rechtsfälle auf Bezirksebene, soweit diese nicht unter Abs. 2 a) -h) aufgeführt sind
d) Rechtsfälle zwischen Vereinen desselben Bezirkes
gemäß § 4 Abs. 1 RO BWHV
Zuständig
a) Spielabbruch – Antrag auf Entscheidung bei der zuständigen Rechtsinstanz (§ 16 (1) RO DHB)
b) Verfahren und Strafen bei Vergehen von Spieler und Mannschaftsoffiziellen innerhalb der Wettkampfstätte (§ 17 (1) bis (7) RO DHB),
c) Weitergehende Bestrafung (§ 18 (1) RO DHB)
d) Spielverlust (§ 19 (1) und (2) RO DHB und § 50 (2) SpO DHB)
e) Spielen ohne Spielberechtigung oder Ausnahmegenehmigung (§ 20 RO DHB)
f) Ahndung von Verstößen bei Teilnahme am Spielbetrieb während einer Sperre oder einer Wartefrist (§ 22 (4) RO DHB),
g) Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§ 25 (1) RO DHB)
h) Antrag auf weitergehende Strafen bzw. sonstige Maßnahmen (§ 31 (1) e) RO DHB)
i) Vollstreckung (§ 61 (1) bis (3), (5) und (6) RO DHB)
j) Wertung oder Neuansetzung eins Spiels infolge Nichtaustragung bzw. Nichtbeendigung (§ 47 SpO DHB)
k) Ausscheiden aus der Meisterschaftsrunde (§ 49 SpO DHB)
l) Wertung eines Entscheidungs- und Ausscheidungsspiels (§ 51 SpO DHB)
m) Anordnung einer Spielaufsicht mit Bestimmung des Kostenträgers (§ 80 (1 a) und (2) a) SpO DHB)
n) Entscheidung über die Stellung eines Technischen Delegierten mit Bestimmung des Kostenträgers (§80 a (1) a) und (2) a) SpO DHB)
o) Hallen- oder Platzsperre (§ 84 (1) und (3) SpO DHB)
p) Verstöße gegen die Werbeordnung (§ 10 (1) WO DHB, § 4 WO BWHV)
gemäß § 8 Abs. 5 RO BWHV
Der VAR hat u.a. folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung von Änderungen der Satzung und der Ordnungen
b) Aus- und Fortbildung der Mitglieder der Verbandsrechtsorgane und der Mitglieder der Spielleitenden Stellen Recht im Verband und in den Bezirken
c) Durchführung von Informationsmaßnahmen in rechtlichen Angelegenheiten
d) Beratung in verbandsrechtlichen Angelegenheiten und
e) Feststellung, dass die Jugendordnung sowie deren Änderungen nicht im Widerspruch zur Satzung und zu den Ordnungen des BWHV stehen